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Datenschutz - Ihre Rechte im Verteidigungsbereich
Das Verteidigungsministerium behandelt Ihre persönlichen Daten mit Sorgfalt. Möchten Sie wissen, wie? Sie können. Die Allgemeine Datenschutzverordnung (AVG) legt fest, welche Rechte Sie in diesem Zusammenhang haben. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Auf dieser Seite können Sie nachlesen, um welche Ausnahmen es sich handelt. Und Sie können herausfinden, wie Sie überprüfen können, welche personenbezogenen Daten der Verteidigungsminister über Sie gespeichert hat und welche davon Sie beispielsweise einsehen, berichtigen, löschen oder übertragen lassen können.
Welche Rechte haben Sie in Bezug auf Ihre Privatsphäre?
Als betroffene Person haben Sie manchmal Rechte an Ihren eigenen personenbezogenen Daten. Mit Ihrem Einverständnis können diese Rechte auch von einem Rechtsanwalt ausgeübt werden (mittels einer Vollmacht).
Das AVG (Artikel 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22) legt fest, welche Rechte Sie haben. Sie haben das Recht dazu:
- Ihre persönlichen Daten einzusehen;
- Ihre personenbezogenen Daten zu ändern (Berichtigung);
- Ihre personenbezogenen Daten zu löschen (Vergessenheit);
- die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzuschränken;
- Ihre personenbezogenen Daten zu übertragen (Datenübertragbarkeit);
- der Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen;
- menschliche Eingriffe in die Entscheidungsfindung und das Profiling.
Eine ausführliche Erläuterung dieser Rechte ist auf der Website der Behörde für den Schutz personenbezogener Daten zu finden.
Sie können diese Rechte nur in Bezug auf Ihre eigenen personenbezogenen Daten ausüben, nicht aber in Bezug auf die personenbezogenen Daten anderer. Es sei denn, Sie haben die Erlaubnis (Genehmigung) der betreffenden Person. Wie das funktioniert, können Sie weiter unten auf dieser Seite nachlesen.
Was Sie mit dem AVG nicht beantragen können
Es gibt Ausnahmen vom Recht auf Privatsphäre nach dem AVG. Dies kann mit anderen Rechtsvorschriften oder zum Beispiel mit der nationalen Sicherheit zusammenhängen.
Übersicht kollabieren
Siehe die Ausnahmen
Verstorbene Personen
Das AVG gilt nicht für Personendaten von verstorbenen Personen. Wenn die Daten einer verstorbenen Person etwas über eine andere Person (z. B. den nächsten Angehörigen) aussagen, kann die Privatsphäre der lebenden Person gefährdet sein.
Es können jedoch andere Rechtsvorschriften gelten, die eine Veröffentlichung oder Verarbeitung (z. B. die Bereitstellung) im Falle von Verstorbenen verhindern. Dies ist zum Beispiel bei Fotos der Fall. Aufgrund des Porträtrechts nach dem Urheberrechtsgesetz (siehe Artikel 19-21) dürfen diese 10 Jahre lang nach dem Tod nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden.
Das Berufsgeheimnis und das Privileg der Ärzte enden nicht mit dem Tod eines Patienten. Die Vertraulichkeit ist nicht nur zwingend vorgeschrieben, sondern es gelten auch besondere Vorschriften für die Aufbewahrungsfrist der medizinischen Unterlagen einer verstorbenen Person.
Die nächsten Angehörigen haben nur dann das Recht auf Akteneinsicht, wenn:
- der Patient zu Lebzeiten sein Einverständnis dazu gegeben hat und dies zu Protokoll gegeben wurde;
- der Gesundheitsdienstleister gibt an, dass ein Vorfall eingetreten ist;
- der überlebende Angehörige ein ernsthaftes und nachvollziehbares Interesse hat.
Für weitere Informationen siehe:
- Darf ich meine Krankenakte einsehen, berichtigen oder vernichten lassen?
- Urheberrechtsgesetz (siehe Artikel 19-21)
Ausnahme aufgrund von Einsätzen/Versorgung der Streitkräfte
Der Verteidigungsminister kann beschließen, dass das AVG keine Anwendung findet. Der Grund dafür ist der Einsatz bzw. die Bereitstellung von Streitkräften zur Erfüllung der in Artikel 97 der Verfassung beschriebenen Aufgaben.
Für weitere Informationen siehe:
- Verfassung (Artikel 97);
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung über den allgemeinen Datenschutz (Artikel 3);
- Datenschutzbestimmungen für militärische Operationen.
Ausnahmen für nationale Sicherheit, Verteidigung, öffentliche Sicherheit, Strafrecht, andere und Rechtsprechung
Es kann sein, dass Sie Ihre Rechte nicht wahrnehmen können, wenn sich dies nachteilig auswirkt auf
- Nationale Sicherheit (§ 41 AVG-Durchführungsgesetz, Abs. 1 lit. a));
- Landesverteidigung (Art. 41 AVG-Durchführungsgesetz, Abs. 1 lit. b);
- Öffentliche Sicherheit (§ 41 AVG-Durchführungsgesetz, Abs. 1 lit. c);
- Strafrecht (Artikel 41 AVG-Durchführungsgesetz, Absatz 1 Buchstabe d));
- Sonstiges (§ 41 AVG-Durchführungsgesetz, Abs. 1 lit. e bis j).
Ein unverhältnismäßiges Vorurteil kann ebenfalls ein Grund sein, die Einsichtnahme zu verweigern. Ein Ersuchen ist dann offensichtlich unbegründet oder unverhältnismäßig (siehe § 12 AVG).
Rechtsprechung
Das Recht auf Einsichtnahme gilt nicht für interne Notizen, die persönliche Gedanken der Mitarbeiter enthalten und nur zur internen Beratung bestimmt sind. Dies geht aus früheren Gerichtsurteilen (Rechtsprechung) hervor.
Für weitere Informationen siehe:
- Allgemeine Datenschutzverordnung
Verarbeitung bei der Königlich Niederländischen Marechaussee (polizeiliche Daten)
Personenbezogene Daten, die für polizeiliche Aufgaben der Königlich Niederländischen Marechaussee verwendet werden, fallen unter das Polizeidatengesetz (Wpg).
Für personenbezogene Daten, die sich auf Grenzkontrollen und ausländische Staatsangehörige beziehen, können Sie sich auf der Grundlage des AVG an die Königlich Niederländische Marechaussee wenden.
Für weitere Informationen siehe:
- Inspektionsanfragen für polizeiliche Aufgaben der Königlich Niederländischen Marechaussee
Bearbeitung beim Militärischen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (MIVD)
Wenn Sie glauben, dass das MIVD Daten über Sie hat, können Sie diese anfordern. Dies ist im Gesetz über Nachrichtendienste und Sicherheitsdienste (Wiv 2017) festgelegt.
Für weitere Informationen siehe:
- Zugriff auf gespeicherte personenbezogene Daten durch Nachrichtendienste und Sicherheitsdienste;
- Ersuchen um Einsichtnahme durch die militärischen Nachrichten- und Sicherheitsdienste.
Was geschieht, nachdem ich einen Antrag gestellt habe?
Sie haben einen Antrag nach dem AVG an das Verteidigungsministerium gestellt. Wie geht es weiter? Ihre Anfrage wird innerhalb eines Monats nach Eingang beantwortet. In einigen Fällen kann die Bearbeitungszeit um 2 Monate verlängert werden. Sie werden dann darüber informiert.
Sind Sie mit der Entscheidung über Ihren Antrag nicht einverstanden?
Dann können Sie einen digitalen Einspruch einreichen.
Beaufsichtigung durch den Datenschutzbeauftragten
Das Verteidigungsministerium hat einen unabhängigen Datenschutzbeauftragten, der die korrekte Verarbeitung personenbezogener Daten überwacht. In Übereinstimmung mit den für sie geltenden Gesetzen und Normen. Dieser Datenschutzbeauftragte hat unter anderem folgende Befugnisse:
- um Informationen bitten;
- Zugang zu allen Unterlagen;
- Zugang zu allen Orten, an denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Der Datenschutzbeauftragte des Verteidigungsministeriums:
- ist auch für das AVG-Verarbeitungsregister zuständig. Es handelt sich um das Register, in dem die Meldungen der Registrierungen (Verarbeitung personenbezogener Daten) im Verteidigungsministerium erfasst werden.
- hat keine Aufsichtsbefugnisse über den Militärischen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (MIVD). Auch nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die die Königlich Niederländische Marechaussee im Rahmen ihres polizeilichen Auftrags vornimmt.
- ist per E-Mail zu erreichen: functionaris.gegevensbescherming@mindef.nl.
Siehe auch
- Behörde Persönliche Daten authoritypersoonsgegevens.nl
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